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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 2026-08-11

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gliedern sich in einen allgemeinen Teil und besondere Teile je Leistungsart. Für Ihren Vertrag gelten der allgemeine Teil A und der Teil, der Ihre Leistung betrifft. Eine individuelle Vereinbarung geht diesen Bedingungen stets vor.

Teil A: Allgemeine Bestimmungen

A.1 Geltungsbereich und Anbieter

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Leistungen der Lean Shift UG (haftungsbeschränkt), Im Kleff 29, 58762 Altena, Kontakt kontakt@lean-shift.com, vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Sperling (nachfolgend „Anbieter“). Die AGB gliedern sich in einen allgemeinen Teil (Teil A) und besondere Teile für die einzelnen Leistungsarten. Teil B gilt für Software gegen Entgelt (derzeit insbesondere LeanShift App Operator / Expert, LeanFakt, PlayPort LS, LeanShift Wire). Teil C gilt für kostenlose Software (derzeit insbesondere Vendo LS, LeanShift Basic, LearnShift). Teil D gilt für Leistungen vor Ort und Schulungen (derzeit insbesondere Prozess-Audit, PoPshop, Workshops, Beratung). Teil E gilt für Individualentwicklung und Anpassungen (insbesondere individuelle Maschinenkommunikation, exklusive Systementwicklung, Anpassung von Standardmodulen). Teil F gilt für kostenlose Inhalte und Downloads. Teil G gilt für Maschinenprojekte, in denen der Anbieter plant, konstruiert und begleitet. Die Produktnennungen sind Beispiele und keine abschließende Aufzählung. Dieser Teil A gilt für alle vorgenannten Leistungen. Die besonderen Teile B bis G ergänzen ihn für die jeweilige Leistungsart. Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern gleichermaßen. Diese AGB gelten auch für künftige Produkte und Leistungen des Anbieters. Sie fallen in die Leistungsart der Teile B bis G, der sie nach ihrer Art zuzuordnen sind, ohne dass es einer Änderung dieser AGB bedarf. Maßgeblich für die konkrete Beschaffenheit einer Leistung ist ihre Produktbeschreibung. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zu.

A.2 Begriffe

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Standardmodul ist eine vom Anbieter als Serienleistung angebotene Software in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die nicht für einen einzelnen Kunden angepasst ist und die der Kunde über die Website des Anbieters bezieht. Die Fortentwicklung durch Updates ändert nichts an der Einordnung als Standardmodul. Exklusiv angepasste Fassung ist eine für einen bestimmten Kunden individuell angepasste oder entwickelte Fassung nach Maßgabe von Teil E. Lizenz ist das dem Kunden für eine entgeltliche Software eingeräumte Nutzungsrecht nach Maßgabe des jeweiligen besonderen Teils. Aktivierung ist die Freischaltung einer Lizenz, mit der die kostenpflichtigen Funktionen einer Software nutzbar werden. Produktbeschreibung ist die Beschreibung der jeweiligen Leistung auf der Website des Anbieters oder im jeweiligen Angebot, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Fassung.

A.3 Vorrang der Einzelvereinbarung

Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Textform oder eine Bestätigung des Anbieters in Textform maßgeblich. Enthält ein besonderer Teil (B bis G) eine Regelung, die von diesem Teil A abweicht, so geht die Regelung des besonderen Teils für die betreffende Leistungsart vor.

A.4 Vertragsschluss

Der Vertrag kommt je nach Leistungsart auf unterschiedlichem Weg zustande. Bei kostenloser Software (Teil C) kommt der Vertrag mit dem Herunterladen oder der erstmaligen Nutzung der Software zustande. Bei Software gegen Entgelt (Teil B) kommt der Vertrag mit dem Kaufabschluss über den Zahlungsdienstleister Stripe zustande. Die Aktivierung der Lizenz ist für den Vertragsschluss ohne Bedeutung, sie bestimmt nur den Beginn der Laufzeit (Teil B Abschnitt 4). Bei Leistungen vor Ort und Schulungen (Teil D) sowie bei Individualentwicklung und Anpassungen (Teil E) kommt der Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Eine über die Website übermittelte Anfrage ist unverbindlich und stellt kein Angebot dar. Der Anbieter unterbreitet auf ihrer Grundlage ein Angebot; der Vertrag kommt mit dessen Annahme zustande. Der Anbieter bestätigt den Vertragsschluss in Textform. Bei kostenlosen Inhalten und Downloads (Teil F) kommt ein Vertrag, soweit ein solcher überhaupt zustande kommt, mit dem Abruf oder dem Herunterladen des Inhalts zustande. Der Vertragsschluss setzt die volle Geschäftsfähigkeit des Kunden voraus oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Soweit die Nutzung eines Angebots eine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten voraussetzt, gilt zusätzlich das Mindestalter nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/679.

A.5 Vertragssprache und Vertragstext

Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen sind Deutsch und Englisch. Diese AGB werden in deutscher und englischer Sprache vorgehalten, weitere Sprachfassungen dienen der Information. Bei Widersprüchen zwischen den Sprachfassungen geht die deutsche Fassung vor, soweit zwingende Verbraucherschutzvorschriften nicht entgegenstehen. Der Vertragstext, bestehend aus den Bestell- oder Auftragsdaten und diesen AGB, wird vom Anbieter nicht in einem Kundenkonto gespeichert und ist nach Vertragsschluss nicht mehr über die Website abrufbar. Bei Software gegen Entgelt (Teil B) stellt der Anbieter dem Kunden den Inhalt des Vertrages einschließlich dieser AGB mit der Vertragsbestätigung nach Teil B Abschnitt 11 auf einem dauerhaften Datenträger per E-Mail bereit. Darüber hinaus wird dem Kunden empfohlen, diese AGB sowie die Bestell- oder Auftragsbestätigung abzuspeichern oder auszudrucken.

A.6 Preise und Steuern

Bei Software gegen Entgelt (Teil B) erfolgt die Kaufabwicklung über den Zahlungsdienstleister Stripe. Die Berechnung und Erhebung der Steuern erfolgt automatisch über Stripe Tax entsprechend dem Standort des Kunden. Gegenüber Verbrauchern ist der im Bestellprozess ausgewiesene Preis der Gesamtpreis und enthält die jeweils geltende Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge), wird keine Umsatzsteuer berechnet. Bei Leistungen vor Ort und Schulungen (Teil D) sowie bei Individualentwicklung und Anpassungen (Teil E) ergeben sich die Preise aus dem jeweiligen Angebot und werden mit dessen Bestätigung in Textform verbindlich. Kostenlose Software (Teil C) sowie kostenlose Inhalte und Downloads (Teil F) werden unentgeltlich bereitgestellt.

A.7 Zahlung und Verzug

Bei Software gegen Entgelt (Teil B) ist die Zahlung mit dem Kaufabschluss fällig und erfolgt über Stripe. Die Bedingungen des Zahlungsdienstleisters gelten ergänzend für den Zahlungsvorgang. Bei Leistungen vor Ort und Schulungen sowie bei Individualentwicklung richten sich Fälligkeit und Zahlungsweise nach dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag. Ohne abweichende Vereinbarung ist die Vergütung nach Erbringung der Leistung und Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Anbieter ist insbesondere berechtigt, Verzugszinsen nach Maßgabe der §§ 288, 291 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten, entscheidungsreif oder vom Anbieter anerkannt ist oder soweit sie mit der Forderung des Anbieters in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Weitergehende gesetzliche Rechte des Verbrauchers bleiben unberührt. Rechnungen werden elektronisch erteilt. Der Kunde stimmt der elektronischen Rechnung zu; eine Rechnung auf Papier wird nur auf Verlangen und gegen Erstattung der Kosten erteilt. Gegenüber Unternehmern erteilt der Anbieter die Rechnung als strukturierte elektronische Rechnung nach der Richtlinie 2014/55/EU und der Norm EN 16931, sobald er dazu verpflichtet ist; bis dahin genügt eine Rechnung in einem anderen elektronischen Format. Der Kunde stellt sicher, dass er strukturierte elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten kann, und teilt dem Anbieter die dafür vorgesehene Adresse mit.

A.8 Mitwirkung des Kunden

Der Kunde stellt die für die Erbringung der Leistung erforderlichen Angaben richtig und vollständig bereit. Bei Software, die auf Grundlage der Eingaben des Kunden Berechnungen, Auswertungen oder Visualisierungen erzeugt, ist der Kunde für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Eingaben verantwortlich. Die von der Software erzeugten Ergebnisse sind Hilfsmittel. Der Kunde prüft sie vor ihrer Verwendung eigenverantwortlich auf Plausibilität und Eignung für den vorgesehenen Zweck. Geschäftliche, finanzielle, personelle und operative Entscheidungen liegen in der Verantwortung des Kunden. Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich, insbesondere soweit die Software Daten ausschließlich lokal auf dem Gerät speichert. Bei Leistungen vor Ort und Schulungen sowie bei Individualentwicklung wirkt der Kunde in dem erforderlichen Umfang mit, insbesondere durch rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Zugängen und Ansprechpartnern.

A.9 Geheimhaltung

Anbieter und Kunde behandeln Informationen, die im Rahmen von Leistungen vor Ort, Schulungen oder Individualentwicklung ausgetauscht werden und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrem Wesen nach als vertraulich anzusehen sind, vertraulich. Sie verwenden diese Informationen nur für die Zwecke des jeweiligen Vertrags und geben sie nicht ohne Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiter. Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bereits vor der Mitteilung bekannt waren, die ohne Verletzung dieser Pflicht allgemein bekannt sind oder werden, die der empfangenden Partei von einem berechtigten Dritten offengelegt werden oder die von der empfangenden Partei nachweislich unabhängig erarbeitet wurden. Gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Die Vertraulichkeitspflicht besteht auch nach Beendigung des jeweiligen Vertrags fort.

A.10 Datenschutz

Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung, die auf der Website des Anbieters abrufbar ist. Für die Software gilt: Nutzdaten, die der Kunde in der Software erfasst, werden lokal auf dem Gerät des Kunden gespeichert. Für die Vertragsabwicklung verarbeitet der Anbieter die dafür erforderlichen Daten, insbesondere Kontakt- und Zahlungsdaten. Diese werden nur an Dritte weitergegeben, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, etwa an den Zahlungsdienstleister.

A.11 Haftung

Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer vom Anbieter übernommenen Garantie. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung des Anbieters ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters. Für unentgeltlich bereitgestellte Leistungen, insbesondere kostenlose Software (Teil C) sowie kostenlose Inhalte und Downloads (Teil F), gelten ergänzend die gesetzlichen Haftungserleichterungen der §§ 521, 524 BGB. Die vorstehenden Ausnahmen für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die zwingende gesetzliche Haftung bleiben hiervon unberührt. Soweit die Software Daten ausschließlich lokal auf dem Gerät des Kunden speichert, ist der Kunde für die Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem vom Anbieter zu vertretenden Datenverlust ist die Haftung auf den Aufwand begrenzt, der zur Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden erforderlich gewesen wäre. Die vorstehenden Regelungen zur unbeschränkten Haftung bleiben unberührt.

A.12 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt sind unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei, etwa Naturkatastrophen, Krieg, Epidemien, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe bei Dritten oder großflächige Ausfälle von Energie- und Kommunikationsinfrastruktur. Wird die Leistung durch höhere Gewalt vorübergehend verhindert oder wesentlich erschwert, verschieben sich die betroffenen Leistungspflichten um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Die betroffene Partei zeigt der anderen Partei die Behinderung und ihr voraussichtliches Ende unverzüglich an. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

A.13 Exportkontrolle und Sanktionen

Die Leistungen des Anbieters unterliegen dem Außenwirtschaftsrecht der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland. Der Anbieter ist zur Leistung nicht verpflichtet, soweit ihr Ausfuhr-, Sanktions- oder Embargovorschriften entgegenstehen. Der Kunde gibt überlassene Software und Lizenzschlüssel nicht unter Verstoß gegen Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften an Dritte weiter. Der Kunde setzt die Software und deren Ergebnisse nur für zivile Zwecke ein. Ausgeschlossen ist eine Verwendung im Zusammenhang mit Rüstungsgütern, mit Waffen, mit Trägersystemen sowie mit der Entwicklung, der Herstellung oder dem Einsatz atomarer, biologischer oder chemischer Waffen. Erkennt der Kunde eine solche Verwendung oder hat er Anhaltspunkte dafür, so unterrichtet er den Anbieter unverzüglich. Der Anbieter kann die Leistung in diesem Fall verweigern.

A.14 Änderungen dieser AGB

Der Anbieter kann diese AGB ändern, um sie an geänderte rechtliche oder tatsächliche Rahmenbedingungen anzupassen. Änderungen kündigt der Anbieter dem Kunden mindestens 30 Tage vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform an. Die Ankündigung benennt die betroffenen Regelungen. Wesentliche Änderungen, insbesondere solche, die Hauptleistungspflichten, Preise oder den Umfang der Rechte des Kunden betreffen, werden nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden wirksam. Eine bloße Weiternutzung der Leistung gilt nicht als Zustimmung. Dieser Abschnitt betrifft Änderungen dieser AGB. Der Preis einer Verlängerung nach Teil B Abschnitt 4 ist keine Änderung dieser AGB, sondern die Bedingung des nächsten Vertragszeitraums. Für ihn gilt allein das Verfahren jenes Abschnitts, das dem Kunden eine Ankündigung sechs Wochen vorher und ein Widerspruchsrecht gibt. Widerspricht der Kunde einer angekündigten Änderung oder verweigert er seine Zustimmung, so wird die Änderung ihm gegenüber nicht wirksam. Der Vertrag wird in diesem Fall zu den bisherigen Bedingungen bis zum Ende der jeweiligen Laufzeit fortgesetzt. Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. In der Ankündigung weist der Anbieter den Kunden auf die Frist von 30 Tagen, auf das Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung bei wesentlichen Änderungen sowie auf die Folgen eines Widerspruchs hin.

A.15 Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Für Verbraucher bleiben die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) unberührt. Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist der Sitz des Anbieters, soweit ein solcher Gerichtsstand zulässig vereinbart werden kann. Die Vereinbarung betrifft allein die örtliche Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Gesetz. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

A.16 Schlussbestimmungen, Methodik und Rechte Dritter

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen in Textform erfolgen. Der Vorrang individueller Vereinbarungen (Teil A Abschnitt 3) bleibt unberührt. LeanShift basiert auf der KATA-Methodik, dokumentiert von Mike Rother in seinem Buch „Toyota Kata“ (2009). LeanShift ist ein unabhängiges Produkt und wird weder von der Toyota Motor Corporation noch von einer Methoden-Organisation unterstützt, gefördert oder autorisiert. Bezeichnungen von Normen und Regelwerken sowie Marken Dritter werden nur beschreibend verwendet. Eine Verbindung zu deren Herausgebern oder Inhabern besteht nicht. Überlässt der Kunde dem Anbieter Ideen, Verbesserungsvorschläge oder sonstiges Feedback zu dessen Produkten und Leistungen, so darf der Anbieter diese unentgeltlich und zeitlich unbegrenzt für die Weiterentwicklung seiner Standardprodukte verwenden. Vertrauliche Informationen des Kunden nach Abschnitt 9 sowie dessen eigene Schutzrechte bleiben hiervon unberührt.

Teil B: Software gegen Entgelt (Standardmodule)

B.1 Geltung dieses Teils und Produkte

Dieser Teil regelt die entgeltliche Überlassung der Standardmodule des Anbieters. Standardmodule sind die als Serienleistung angebotenen Softwareprodukte in ihrer jeweils veröffentlichten Fassung. Für die kostenlose Basic-Version und für Dienstleistungen gelten die betreffenden anderen Teile dieser Bedingungen. Produkte dieses Teils sind derzeit insbesondere: Die LeanShift App zur Prozessaufnahme und Verbesserungsarbeit, in den Stufen Operator und Expert. LearnShift, die Lernanwendung zur Prüfungsvorbereitung, in ihren entgeltlichen Stufen. Für die kostenlose Stufe von LearnShift gilt Teil C. LeanFakt, die Software für Faktura und Warenwirtschaft. PlayPort LS, die Konfigurationssoftware. LeanShift Wire, die Berechnungssoftware für die Kaltumformung. Es gilt jeweils der Preis, der zum Zeitpunkt des Kaufs auf der Kaufseite des Anbieters angegeben ist. Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern weist der Bestellprozess vor dem Kauf den Gesamtpreis einschließlich der Umsatzsteuer ihres Landes aus. Der Kauf wird über den Zahlungsdienstleister Stripe abgewickelt. Die Berechnung und Erhebung der Steuer erfolgt über Stripe Tax nach dem Standort des Käufers. Weitere Module, die der Anbieter künftig als Serienleistung anbietet, fallen mit ihrem Erscheinen unter diesen Teil, ohne dass es einer Änderung dieser AGB bedarf. Jedes Standardmodul kann zusätzlich als exklusiv angepasste Fassung beauftragt werden. Für eine solche Beauftragung gilt der Teil E dieser Bedingungen und nicht dieser Teil.

B.2 Vertragsgegenstand und Leistungsgrenzen

Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung des erworbenen Standardmoduls zur Nutzung in der erworbenen Stufe und für die vereinbarte Laufzeit. Die geschuldete Beschaffenheit ergibt sich aus der Produktbeschreibung des Anbieters in ihrer zum Zeitpunkt des Kaufs veröffentlichten Fassung. Der Anbieter entwickelt die Module fort. Updates können den Funktionsumfang erweitern und verändern. Die in der Produktbeschreibung beim Kauf beschriebene Kernfunktionalität bleibt für die Laufzeit der Lizenz nutzbar. Die Module sind Analyse- und Arbeitswerkzeuge. Sie erfassen die Eingaben des Nutzers, führen daraus Berechnungen und Auswertungen aus und stellen die Ergebnisse dar. Die Ergebnisse beruhen auf diesen Eingaben. Die Entscheidungen auf Grundlage der Ergebnisse trifft der Nutzer. Die Module leisten keine Unternehmens-, Rechts- oder Steuerberatung und ersetzen keine Beratungs- und keine Entwicklungsleistung. Beratung und Entwicklung können als eigene Leistungen nach den Teilen D und E beauftragt werden. Setzt ein Modul erkennbar gekennzeichnete Vorgabewerte ein, so sind diese eine Rechenhilfe und ersetzen nicht die eigene Ermittlung der zutreffenden Werte durch den Nutzer. Ergebnisse mit Sicherheits-, Bau-, Konstruktions-, Steuer- oder Rechtsbezug sind stets Berechnungs- oder Arbeitsvorschläge. Sie sind vor ihrer Verwendung durch eine fachkundige Person des Kunden zu prüfen und freizugeben. Kein Modul übernimmt eine Sicherheitsfunktion, und kein Modul nimmt eine Konformitätsbewertung vor. Dies gilt für alle gegenwärtigen und künftigen Module und derzeit insbesondere für die folgenden Produkte. LeanShift Wire berechnet Vorschläge für die Auslegung in der Kaltumformung. Die Ergebnisse sind Berechnungsvorschläge. Vor der Fertigung, dem Werkzeugbau und dem Presseneinbau sind sie durch eine fachkundige Person des Kunden zu prüfen und freizugeben. LeanShift Wire ist keine Schutzeinrichtung und übernimmt keine Sicherheitsfunktion. Die Berechnungen beruhen auf idealisierten physikalisch-mathematischen Modellen. Reale Werkstoffe weichen davon ab. Chargenschwankungen, Unterschiede im Gefüge, Abweichungen der Zugfestigkeit sowie Toleranzen des eingesetzten Vormaterials liegen außerhalb des Modells und außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters. Sie sind bei der Auslegung durch eine fachkundige Person des Kunden zu berücksichtigen. PlayPort LS bildet Anforderungen von Regelwerken, etwa DIN EN 1176 und DIN EN 1177, rechnerisch nach und zeigt den erreichten Stand an. Diese Darstellung ist keine Konformitätsbewertung. Sie ersetzt nicht die Prüfung und Freigabe durch eine fachkundige Person vor der Bauausführung. LeanFakt ist ein Werkzeug für die Erstellung und Verwaltung von Belegen. Die steuerliche und handelsrechtliche Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Verfahrensdokumentation und die Aufbewahrung liegen beim Kunden. Der Export der Daten in gängigen Formaten ist Teil der Leistung, damit der Kunde seine Aufbewahrungsfristen unabhängig vom Produkt erfüllen kann. LearnShift unterstützt die eigenständige Vorbereitung auf Prüfungen. Geschuldet ist die Bereitstellung der Lerninhalte, nicht ein Prüfungserfolg. Ob eine Prüfung bestanden wird, hängt von der Leistung des Lernenden und von der Bewertung durch die prüfende Stelle ab; die Prüfung nimmt allein die zuständige Stelle ab. LearnShift ist ein unabhängiges Angebot und steht in keiner Verbindung zu Industrie- und Handelskammern, zu Handwerkskammern oder zu anderen prüfenden Stellen und ist von diesen weder unterstützt noch autorisiert. Bezeichnungen solcher Stellen und ihrer Prüfungen dienen allein der Beschreibung der Lern- und Prüfungsziele. Die Lerninhalte ersetzen keine betriebliche Unterweisung, keine gesetzliche oder betriebliche Schulungspflicht und keine Zertifizierung. Rahmenpläne, Prüfungsanforderungen und Rechtsstände ändern sich, und die Inhalte können solche Änderungen zeitweise noch nicht abbilden. Maßgeblich sind stets die amtlichen Quellen und die Vorgaben der für den Lernenden zuständigen Stelle. Über die einzelnen Produkte hinaus gelten die folgenden Grenzen für bestimmte Funktionsarten, unabhängig davon, in welchem Modul die Funktion auftritt. Berechnet oder zeigt ein Modul Bewegungen, Bahnen oder Kinematiken, so ist es ein Werkzeug für die Planung und die Darstellung. Es ersetzt keine physikalische Schutzeinrichtung, keinen in Hardware ausgeführten Not-Halt-Kreis und keine sicherheitsbezogene Steuerung nach den einschlägigen Normen, etwa DIN EN ISO 13849. Die Absicherung des Arbeitsraums, dessen Überwachung und das Bereithalten der Not-Halt-Einrichtungen liegen beim Betreiber der Anlage. Stellt ein Modul Geometrien dreidimensional dar oder prüft es sie auf Kollision, so beruht die Darstellung auf numerischen Näherungen und auf den bereitgestellten Geometriedaten. Durch Umwandlung, Tessellierung und Bildberechnung können Abweichungen zu den Maßen des realen Bauteils, zu Biegeradien und zu Toleranzen entstehen. Eine dreidimensionale Darstellung ist keine Fertigungs- oder Bauzeichnung und ersetzt das Aufmaß vor Ort nicht.

B.3 Lizenzarten

Alle Standardmodule werden als Jahreslizenz überlassen. Die Laufzeit beträgt 365 Tage nach Maßgabe von Abschnitt 4. Eine dauerhafte Lizenz an einem Standardmodul gibt es nicht. Die Stufen der LeanShift App, Operator und Expert, werden als Jahreslizenz überlassen. Auch LeanFakt, PlayPort LS und LeanShift Wire werden als Jahreslizenz überlassen. Für PlayPort LS und LeanShift Wire richten sich der Preis und der Umfang nach dem jeweiligen Angebot des Anbieters, das vor dem Kauf mitgeteilt wird. Zeitlich unbefristete Nutzungsrechte gibt es allein beim vollständigen Erwerb einer exklusiv entwickelten oder angepassten Software nach Teil E. In diesem Fall wird die Software ohne Lizenzschutz überlassen, sie benötigt weder eine Aktivierung noch einen Lizenzserver. Der Umfang der jeweiligen Stufe und das Verhältnis der Stufen zueinander ergeben sich aus der Produktbeschreibung. Ein Wechsel in eine höhere Stufe (Upgrade) ist während der Laufzeit jederzeit möglich. Der noch nicht verbrauchte Anteil des gezahlten Preises wird zeitanteilig auf den Preis der höheren Stufe angerechnet. Mit dem Upgrade beginnt die Laufzeit von 365 Tagen neu. Ein Wechsel in eine niedrigere Stufe ist zum Ende der laufenden Laufzeit möglich.

B.4 Laufzeit, Aktivierung und Verlängerung

Die Laufzeit einer Jahreslizenz beträgt 365 Tage. Sie beginnt mit der Erstaktivierung der Lizenz und nicht mit dem Kauf. Bis zur Erstaktivierung läuft keine Laufzeit. Für einen neuen Lizenzschlüssel kann eine Einlösefrist gelten. Besteht eine Einlösefrist, werden ihre Dauer und ihr Ablaufdatum beim Kauf ausgewiesen. Innerhalb dieser Frist soll die Erstaktivierung erfolgen. Der Lizenzschlüssel verfällt nicht: Ist die Einlösefrist abgelaufen, ohne dass eine Erstaktivierung erfolgt ist, beginnt die Laufzeit von 365 Tagen mit dem Ablauf der Einlösefrist von selbst. Die Lizenz kann danach weiterhin aktiviert und für die verbleibende Laufzeit genutzt werden. Die Einlösefrist beschränkt allein den Zeitraum für die Einlösung des Schlüssels, nicht die Laufzeit der Lizenz. Ist die Erstaktivierung erfolgt, hat die Einlösefrist keine Bedeutung mehr. Soweit ein Modul eine Lizenzaktivierung nutzt, erfordert die Aktivierung eine einmalige Online-Verbindung zum Lizenzserver des Anbieters. Die dabei übertragenen Daten sind in Abschnitt 9 beschrieben. Nach der Erstaktivierung wird die Lizenz auf dem Gerät ohne Verbindung zum Lizenzserver geprüft, die Laufzeit ist in der signierten Lizenz auf dem Gerät hinterlegt. Eine bereits aktivierte Lizenz bleibt deshalb auch dann nutzbar, wenn der Lizenzserver vorübergehend nicht erreichbar ist oder eingestellt wird. Nur die Erstaktivierung und der Gerätewechsel benötigen den Lizenzserver. Nach Ablauf der Laufzeit besteht eine Kulanzfrist von 3 Tagen. Innerhalb dieser Frist bleibt der Funktionsumfang der Lizenz nutzbar. Die Kulanzfrist ist eine freiwillige Zugabe und verlängert die Laufzeit nicht. Sie gilt für Lizenzschlüssel, die ab dem 4. August 2026 ausgestellt werden. Für zuvor ausgestellte Lizenzschlüssel bleibt es für deren gesamte Laufzeit bei einer Kulanzfrist von 30 Tagen. Ob sich eine Lizenz nach dem Ablauf der 365 Tage automatisch verlängert, ergibt sich aus der Produktbeschreibung des jeweiligen Moduls und wird im Bestellvorgang vor der Zahlung ausgewiesen. Maßgeblich ist die Produktbeschreibung in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Fassung (Teil A Abschnitt 2). Verlängert sich eine Lizenz, so verlängert sie sich um jeweils weitere 365 Tage, und die Verlängerung wird zu Beginn des neuen Zeitraums im Voraus abgerechnet. Verlängert sie sich nicht, so endet die Nutzungsberechtigung mit dem Ablauf der Laufzeit und der anschließenden Kulanzfrist; eine Verlängerung gilt dann nur, wenn sie beim Kauf ausdrücklich vereinbart wurde. Verlängert sich eine Lizenz, so kann der Kunde jederzeit kündigen. Eine Kündigungsfrist besteht nicht. Die Kündigung wirkt zum Ende des laufenden, bereits bezahlten Zeitraums. Bis dahin bleibt die Lizenz im vollen Umfang nutzbar, und danach verlängert sie sich nicht erneut. Die Kündigung ist über die Kündigungsseite der Website möglich, die von jeder Seite des Angebots aus erreichbar ist, oder formlos in Textform an kontakt@lean-shift.com. Der Anbieter bestätigt den Zugang der Kündigung und den Zeitpunkt, zu dem sie wirkt, unverzüglich in Textform. Der Preis der Verlängerung richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Verlängerung veröffentlichten Preisliste. Eine Preisänderung teilt der Anbieter mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit und weist dabei auf das Widerspruchsrecht und auf die Folgen hin. Widerspricht der Kunde bis zum Wirksamwerden, endet der Vertrag mit dem Ablauf des laufenden Zeitraums zum bisherigen Preis.

B.5 Geräte und Sperrung

Eine Lizenz kann standardmäßig auf bis zu drei Geräten aktiviert werden, soweit im Angebot keine andere Zahl angegeben ist. Ein Gerätewechsel ist möglich. Dazu deaktivieren Sie die Lizenz auf dem nicht mehr genutzten Gerät. Das freigewordene Gerät steht anschließend für eine erneute Aktivierung zur Verfügung. Der Anbieter kann eine Lizenz sperren, wenn der Kauf rückabgewickelt wird, insbesondere nach einem wirksamen Widerruf oder einer Rückerstattung, oder wenn die Lizenz missbräuchlich verwendet wird. Ein Missbrauch liegt insbesondere bei der Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Lizenzschlüsseln unter Verstoß gegen Abschnitt 6 vor. Ein Missbrauch liegt ferner vor, wenn die Systemzeit des Geräts, der örtliche Uhrenstand oder die lokal hinterlegte Lizenzdatei gezielt verändert werden, um das Ablaufen einer befristeten Lizenz zu umgehen. Mit der Sperrung entfällt die Nutzungsberechtigung. Die gesetzlichen Rechte des Nutzers bleiben unberührt.

B.6 Nutzungsrechte

Mit vollständiger Zahlung erhalten Sie ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, das erworbene Modul in der erworbenen Stufe zu nutzen. Das Recht gilt für die Laufzeit der Lizenz. Nicht gestattet sind die Nutzung über den erworbenen Umfang hinaus, insbesondere auf mehr Geräten oder durch mehr Nutzer als erworben, die Weitervermietung, der Weiterverkauf von Lizenzschlüsseln, die Unterlizenzierung, die Umgehung oder Außerkraftsetzung der Lizenzprüfung, die Nutzung der Software zur Entwicklung konkurrierender Produkte sowie die Rückentwicklung der Software, also ihre Dekompilierung, ihr Disassemblieren und das Zurückgewinnen des Quellcodes auf anderem Weg. Das Verbot der Rückentwicklung gilt nur, soweit die zwingenden gesetzlichen Rechte nach dem folgenden Absatz nicht entgegenstehen. Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für Bibliotheken Dritter, die einem Modul beiliegen und unter der GNU Lesser General Public License (LGPL) oder unter einer anderen Lizenz stehen, die Ihnen die nachstehenden Handlungen gestattet. Sie dürfen solche Bibliotheken verändern und gegen eine schnittstellenkompatible eigene Fassung austauschen; Sie dürfen das Modul insoweit zurückentwickeln, als dies der Fehlersuche an einer solchen Veränderung dient. Diese Handlungen sind keine Zuwiderhandlung gegen Absatz 2. Welche Bibliotheken einem Modul beiliegen, unter welcher Lizenz sie stehen und wie sich der Austausch vornehmen lässt, ergibt sich aus den Unterlagen, die mit dem Modul ausgeliefert werden; bei Programmen für Windows aus dem Ordner „rechtliches“ im Programmverzeichnis. Die zwingenden gesetzlichen Rechte des Nutzers eines Computerprogramms bleiben unberührt. Sie behalten insbesondere das Recht zur bestimmungsgemäßen Benutzung einschließlich der Fehlerberichtigung nach § 69d UrhG sowie das Recht zur Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität nach § 69e UrhG. Diese Rechte werden durch die vorstehenden Beschränkungen nicht ausgeschlossen und nicht eingeschränkt. Die von Ihnen eingegebenen Daten bleiben Ihnen zugeordnet. An ihnen erwirbt der Anbieter keine Rechte. Handeln Sie als Unternehmer, oder nutzen oder verwerten Sie die Software gewerblich, so verpflichten Sie sich für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Absatz 2 zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Ihre Höhe bestimmt der Anbieter nach billigem Ermessen; sie kann im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Die Vertragsstrafe beträgt mindestens 2.500 Euro bei einer Nutzung über den erworbenen Umfang hinaus, oder das Fünffache der für die tatsächliche Nutzung angefallenen Lizenzgebühr, falls dieser Betrag höher ist. Sie beträgt mindestens 10.000 Euro bei Weitervermietung, bei Weiterverkauf von Lizenzschlüsseln und bei Unterlizenzierung. Sie beträgt mindestens 25.000 Euro bei Rückentwicklung, bei Umgehung oder Außerkraftsetzung der Lizenzprüfung und bei Nutzung der Software zur Entwicklung konkurrierender Produkte. Sie beträgt mindestens 50.000 Euro bei Weitergabe oder Verwertung des Quellcodes und bei Nachbau der Software. Dauert eine gewerbliche Nutzung an, kommen für jeden angefangenen Monat weitere 25.000 Euro hinzu. Bei der Bemessung der Höhe sind insbesondere zu berücksichtigen: Umfang und Dauer der Verbreitung, die Zahl der erreichten Nutzer, der beim Zuwiderhandelnden eingetretene Vorteil sowie ein Mehrfaches der für eine solche Nutzung üblichen Lizenzgebühr. Mehrere Zuwiderhandlungen, die auf demselben Vorgang beruhen, gelten als ein Fall. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, namentlich auf Unterlassung, auf Auskunft und Rechnungslegung, auf Herausgabe des Verletzergewinns, auf Schadensersatz nach § 97 UrhG und nach § 10 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie auf Vernichtung und Löschung. Die verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Handeln Sie als Verbraucher und nutzen und verwerten Sie die Software nicht gewerblich, so wird keine Vertragsstrafe vereinbart. In diesem Fall bleibt es bei den gesetzlichen Ansprüchen und beim Recht des Anbieters, den Lizenzschlüssel zu sperren und den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

B.7 Updates, Aktualisierungen und Installation

Für die erworbene Version sind Updates enthalten. Der Anbieter stellt sie nach seinem Ermessen bereit, zur Fehlerbehebung, zur Pflege und zur Weiterentwicklung der Funktionen. Updates können Funktionen ergänzen, ändern und ersetzen. Die gesetzlichen Grenzen für Änderungen an digitalen Produkten gegenüber Verbrauchern (§ 327r BGB) bleiben unberührt. Die gesetzliche Pflicht zur Aktualisierung digitaler Produkte nach § 327f BGB bleibt unberührt. Im Rahmen dieser Pflicht stellt der Anbieter die Aktualisierungen bereit, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind. Bei LeanFakt gehören dazu die Aktualisierungen der gesetzlich vorgeschriebenen Datenformate für Rechnungen. Die Software schuldet ihre Leistung in der Systemumgebung, die in der Produktbeschreibung genannt ist. Diese Umgebung halten Sie bereit, insbesondere die dort genannten Betriebssystemstände, den freien Speicher und die Rechenleistung. Ändert sich Ihre Systemumgebung nachträglich, etwa durch ein Update des Betriebssystems, durch Drittsoftware, durch Treiber oder durch einen Hardwaredefekt, so ist eine dadurch verursachte Fehlfunktion kein Mangel der Software. Im Rahmen der Aktualisierungspflicht nach dem vorstehenden Absatz passt der Anbieter die Software an, soweit dies zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich ist. Wird die Software in einer Fertigungsumgebung eingesetzt, so verantworten Sie die dafür geeigneten Betriebsbedingungen des Geräts. Fehlfunktionen, Abstürze und Datenschäden, die auf elektromagnetische Einflüsse, auf Schwankungen der Netzspannung, auf Vibration, auf Temperatur oder auf sonstige Umgebungseinflüsse am Einsatzort zurückgehen, sind kein Mangel der Software. Die Software kann außerhalb der App-Stores bezogen und installiert werden, insbesondere als Android-Paket (APK) und als Windows-Programm (EXE) über den Direktdownload. Diese Art der Installation ist vorgesehen. Sie beziehen die Dateien eigenverantwortlich aus der offiziellen Downloadquelle des Anbieters und installieren sie eigenverantwortlich.

B.8 KI-gestützte Funktionen

Software des Anbieters kann Funktionen enthalten, die auf maschinellem Lernen oder auf Sprachmodellen beruhen (KI-gestützte Funktionen). Die Regeln dieses Abschnitts gelten für jede gegenwärtige und künftige Software des Anbieters mit solchen Funktionen. Derzeit enthält insbesondere die LeanShift App KI-gestützte Funktionen, etwa Coach- und Analyse-Texte, deren Sprachmodell lokal auf dem Gerät des Nutzers ausgeführt wird. Die Ausgaben dieser Funktionen werden maschinell erzeugt. Sie können unvollständig oder unzutreffend sein und sind vom Nutzer vor einer Verwendung zu prüfen. Die Ausgaben sind keine Beratung und keine verbindliche Handlungsempfehlung. Sie sind eine Entscheidungshilfe für fachkundige Personen. Eine unmittelbare oder automatisierte Übernahme in Maschinensteuerungen, in sicherheitsgerichtete Funktionen oder in laufende Fertigungsprozesse ist nicht gestattet. Vor jeder Verwendung prüft eine fachkundige Person des Kunden die Ausgabe und gibt sie frei. Ausgaben KI-gestützter Funktionen sind in der Software als maschinell erzeugt gekennzeichnet. Der Nutzer entfernt diese Kennzeichnung nicht. Gibt der Kunde solche Ausgaben außerhalb der Software weiter oder veröffentlicht er sie, so weist er auf die maschinelle Erzeugung hin, soweit ihn dazu eine gesetzliche Pflicht trifft, insbesondere nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689. Maschinell erzeugte Ausgaben können Formulierungen enthalten, die Rechten Dritter unterliegen. Eine Verwendung außerhalb der Software, insbesondere eine Veröffentlichung, prüft der Kunde in eigener Verantwortung. Für KI-gestützte Funktionen können Modelle und Komponenten Dritter zum Einsatz kommen, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen, etwa Modelle der Qwen-Reihe und Komponenten unter der Apache-2.0-Lizenz. Auf diese Bestandteile und ihre Bedingungen weist die jeweilige Software hin.

B.9 Daten des Nutzers

Die Module des Anbieters sind offline-fähig. Die von Ihnen erzeugten Nutzdaten liegen ausschließlich lokal auf Ihrem Gerät. Der Anbieter überträgt und speichert diese Nutzdaten nicht. Dies gilt für jedes gegenwärtige und künftige Modul, soweit dessen Produktbeschreibung nichts anderes ausweist. Für die Sicherung Ihrer Daten stehen Export- und Sicherungsfunktionen bereit. Die Sicherung selbst liegt in Ihrer Verantwortung. Verlorene lokale Daten kann der Anbieter nicht wiederherstellen. Ist ein Modul als Offline-System beschrieben, so liegt die Trennung vom Netz in Ihrer Hand. Verbinden Sie das Gerät mit einem Netz, schließen Sie Datenträger an oder öffnen Sie Schnittstellen, so verantworten Sie die daraus folgenden Risiken. Fehlfunktionen, Datenverluste und Sicherheitsvorfälle, die hierauf zurückgehen, sind kein Mangel der Software. Die Haftung des Anbieters nach Teil A Abschnitt 11 bleibt unberührt. Soweit ein Modul eine Lizenzaktivierung nutzt, stellen die Aktivierung und die Prüfung der Lizenz eine Verbindung zum Lizenzserver des Anbieters her. Dabei werden der Lizenzschlüssel und eine Gerätekennung übertragen. Diese Übertragung dient allein der Verwaltung der Lizenz, etwa der Prüfung der Zahl der aktivierten Geräte und einer etwaigen Sperrung. Nutzdaten werden dabei nicht übertragen und verbleiben lokal auf Ihrem Gerät. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten regelt die Datenschutzerklärung des Anbieters.

B.10 Gewährleistung

Handeln Sie als Verbraucher, so gelten die gesetzlichen Mängelrechte für digitale Produkte nach den §§ 327 folgende BGB. Der Anbieter schuldet die Bereitstellung der Software in der vereinbarten Beschaffenheit sowie die Aktualisierungen nach Abschnitt 7. Für den Umfang der Berechnungen und Auswertungen gilt die Leistungsbeschreibung nach Abschnitt 2, die den Gegenstand des Vertrages festlegt. Handeln Sie als Unternehmer, so haben Sie offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung in Textform anzuzeigen. Für versteckte Mängel beginnt diese Frist mit ihrer Entdeckung. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Software insoweit als genehmigt. Gegenüber Unternehmern ist die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für Mängel, die bereits bei der Bereitstellung vorhanden waren, nach § 536a Absatz 1 Alternative 1 BGB ausgeschlossen, soweit der Anbieter den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Die Haftung nach Teil A Abschnitt 11 bleibt unberührt. Im Übrigen gelten für Unternehmer die gesetzlichen Vorschriften. Der Anbieter behebt Mängel durch Nacherfüllung, insbesondere durch die Bereitstellung einer berichtigten Fassung. Die weitergehenden gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bleiben unberührt. Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwölf Monate ab Bereitstellung. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach Teil A Abschnitt 11, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

B.11 Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten

Das gesetzliche Widerrufsrecht steht ausschließlich Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB zu. Handeln Sie als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so haben Sie kein Widerrufsrecht. Als Verbraucher haben Sie bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag grundsätzlich das Recht, den Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie den Anbieter, Lean Shift UG (haftungsbeschränkt), Im Kleff 29, 58762 Altena, Telefon +491635159518, kontakt@lean-shift.com, mittels einer eindeutigen Erklärung, etwa per Brief oder E-Mail, über Ihren Entschluss informieren. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Erklärung. Die Standardmodule sind digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden. Das Widerrufsrecht erlischt nach § 356 Abs. 5 BGB, wenn die folgenden drei Voraussetzungen zusammen erfüllt sind. Erstens haben Sie ausdrücklich zugestimmt, dass der Anbieter mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Zweitens haben Sie Ihre Kenntnis davon bestätigt, dass Sie mit dieser Zustimmung Ihr Widerrufsrecht verlieren. Drittens hat der Anbieter Ihnen eine Bestätigung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger nach § 312f BGB bereitgestellt. Die Zustimmung und die Kenntnisbestätigung nach den ersten beiden Voraussetzungen holt der Anbieter vor der Weiterleitung zur Zahlung auf seiner eigenen Website ein. Dort setzen Sie zwei getrennte Haken, einen für den vorzeitigen Beginn der Ausführung und einen für die Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts. Keiner der beiden ist vorausgefüllt, und ohne beide führt der Weg nicht zur Zahlung. Der Anbieter hält diese Erklärung mit Zeitpunkt und Sprachfassung fest und verbindet sie über eine Vorgangsnummer mit Ihrer Zahlung. Die Anforderung an einen dauerhaften Datenträger nach der dritten Voraussetzung erfüllt der Anbieter durch eine Bestätigung per E-Mail. Diese Bestätigung gibt den Inhalt des Vertrages einschließlich dieser AGB wieder und hält Ihre Zustimmung zum vorzeitigen Beginn sowie Ihre Kenntnisbestätigung zum Verlust des Widerrufsrechts fest. Sind alle drei Voraussetzungen erfüllt und hat die Ausführung begonnen, so besteht kein Widerrufsrecht mehr. Vor dem Kauf können Sie die Basic-Version der LeanShift App dauerhaft und kostenlos nutzen und die Software auf diese Weise umfassend prüfen. Widerrufen Sie wirksam vor dem Erlöschen des Rechts, so erstattet der Anbieter alle erhaltenen Zahlungen unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Ihre Widerrufserklärung zugeht, mit demselben Zahlungsmittel, das Sie bei der Zahlung eingesetzt haben. Für die Rückzahlung wird kein Entgelt berechnet. Für Ihre Erklärung können Sie das Muster-Widerrufsformular im Anhang zu diesen Bedingungen verwenden. Die Verwendung ist nicht vorgeschrieben.

Teil C: Kostenlose Software

C.1 Geltung dieses Teils und Produkte

Dieser Teil C regelt die Nutzung der Software, die Lean Shift UG (haftungsbeschränkt) unentgeltlich bereitstellt. Er gilt ergänzend zu Teil A dieser Bedingungen. Die dortigen allgemeinen Regelungen gelten auch für die kostenlose Software, soweit dieser Teil keine abweichende Regelung trifft. Gegenstand dieses Teils sind derzeit insbesondere die folgenden Anwendungen. Vendo LS ist eine App zum Erstellen von Angeboten und Rechnungen und ist dauerhaft kostenlos. Die Basic-Version der LeanShift App ist ein Werkzeug zur Prozessanalyse und Dokumentation und ist dauerhaft kostenlos. LearnShift ist eine Lern-App zur Prüfungsvorbereitung; ihre kostenlose Stufe fällt unter diesen Teil. LearnShift wird daneben in entgeltlichen Stufen angeboten. Für diese gilt Teil B dieser Bedingungen und nicht dieser Teil. Welche Stufen es gibt und was sie jeweils enthalten, ergibt sich aus der Produktbeschreibung auf der Kaufseite. Jede weitere Software, die der Anbieter unentgeltlich bereitstellt, fällt ebenfalls unter diesen Teil, ohne dass es einer Änderung dieser AGB bedarf. Die Nutzung der in diesem Teil genannten Software ist ohne Registrierung und ohne Entgelt möglich. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt die Datenschutzerklärung der Website.

C.2 Unentgeltlichkeit, Fortbestand und Support

Die in diesem Teil genannte Software wird Ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ein Entgelt wird für ihre Nutzung nicht erhoben. Auch die kostenlose Software ist ein Werkzeug. Ihre Ergebnisse entstehen aus Ihren Eingaben und sind von Ihnen vor einer Verwendung zu prüfen. Sie sind weder eine Beratungs- noch eine Entwicklungsleistung. Beratung und Entwicklung können als eigene Leistungen nach den Teilen D und E beauftragt werden. Dies gilt für jede gegenwärtige und künftige kostenlose Software des Anbieters. Die Abschnitte 3 und 4 wenden diesen Grundsatz auf einzelne Anwendungen an. Die Software wird Ihnen im jeweils bereitgestellten Funktionsumfang überlassen. Ein Anspruch auf Support, auf die Bereitstellung von Updates oder auf einen bestimmten oder gleichbleibenden Funktionsumfang besteht nicht. Stellt Lean Shift UG (haftungsbeschränkt) Updates bereit, so können diese den Funktionsumfang verändern und einzelne Funktionen ergänzen, anpassen oder entfallen lassen. Lean Shift UG (haftungsbeschränkt) kann die Bereitstellung der kostenlosen Software einstellen. Eine solche Einstellung wird mit einer Vorankündigung von mindestens drei Monaten angekündigt. Diese Frist gilt für die gesamte in diesem Teil genannte kostenlose Software. Ihre mit der Software erstellten Nutzdaten werden lokal auf Ihrem Gerät gespeichert. Die Sicherung dieser Daten liegt in Ihrer Verantwortung. Lean Shift UG (haftungsbeschränkt) empfiehlt Ihnen, regelmäßig eigene Sicherungen anzulegen, insbesondere vor einem Wechsel des Geräts, vor einer Deinstallation und vor der Einstellung eines Produkts.

C.3 Leistungsgrenzen Vendo LS

Vendo LS unterstützt Sie beim Erstellen von Angeboten und Rechnungen. Die Anwendung stellt Ihnen Vorlagen, eine Belegvorschau und vorbereitete Positionen bereit, mit denen Sie Ihre eigenen Geschäftsdokumente gestalten. Die Gestaltung der Dokumente orientiert sich an der DIN 5008. Die DIN 5008 ist eine Gestaltungsregel für Schriftstücke und betrifft etwa deren Anordnung, Aufbau und Schreibweise. Sie ist keine Aussage über die steuerliche oder handelsrechtliche Ordnungsmäßigkeit eines Belegs. Ob ein mit Vendo LS erstellter Beleg den steuer- und handelsrechtlichen Anforderungen genügt, richtet sich allein nach den für Sie geltenden Vorschriften. Die mitgelieferten Vorlagen und die vorbereiteten Positionen sind Beispiele. Sie erleichtern Ihnen den Einstieg, ersetzen jedoch nicht die Prüfung des Einzelfalls. Die Inhalte, die Beträge und die Pflichtangaben Ihrer Belege prüfen Sie selbst und verantworten sie selbst. Vendo LS ist ein Werkzeug zur Belegerstellung und keine Steuerberatung. Lean Shift UG (haftungsbeschränkt) schuldet mit der Bereitstellung von Vendo LS keine steuerliche, rechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung. Für Fragen zur richtigen Rechnungsstellung, zur Umsatzsteuer oder zu Aufbewahrungspflichten wenden Sie sich bitte an eine hierzu befugte Person, etwa an einen Steuerberater.

C.4 Leistungsgrenzen LearnShift

LearnShift ist eine Lernbegleitung zur Vorbereitung auf Prüfungen. Die App stellt Ihnen Lerninhalte, Karteikarten, Übungsfragen und Nachschlagemöglichkeiten bereit, mit denen Sie sich eigenständig auf Ihre Prüfung vorbereiten. Gegenstand von LearnShift ist die Unterstützung Ihres Lernens. Ein Prüfungserfolg wird nicht geschuldet und kann nicht geschuldet werden. Ob Sie eine Prüfung bestehen, hängt von Ihrer Leistung und von der Bewertung durch die prüfende Stelle ab. Die Prüfung selbst nimmt allein die jeweils zuständige Stelle ab. LearnShift ist ein unabhängiges Angebot von Lean Shift UG (haftungsbeschränkt). Es steht in keiner Verbindung zu Industrie- und Handelskammern, zu Handwerkskammern oder zu anderen prüfenden Stellen und ist von diesen weder unterstützt noch autorisiert. Soweit in LearnShift Bezeichnungen solcher Stellen oder ihrer Prüfungen verwendet werden, dienen diese allein der Beschreibung der Lern- und Prüfungsziele. Die Lerninhalte dienen Ihrer eigenen Vorbereitung. Sie ersetzen keine betriebliche Unterweisung, keine gesetzliche oder betriebliche Schulungspflicht und keine Zertifizierung. Die Inhalte werden fortlaufend überarbeitet. Rahmenpläne, Prüfungsanforderungen und Rechtsstände können sich ändern, und die Inhalte können solche Änderungen zeitweise noch nicht abbilden. Maßgeblich sind stets die amtlichen Quellen und die Vorgaben der für Sie zuständigen Stelle.

C.5 Haftung bei unentgeltlicher Software

Die in diesem Teil genannte Software wird Ihnen unentgeltlich überlassen. Für die Haftung von Lean Shift UG (haftungsbeschränkt) gelten daher die gesetzlichen Haftungsmilderungen für die unentgeltliche Überlassung, insbesondere die §§ 521 und 524 BGB entsprechend. Lean Shift UG (haftungsbeschränkt) haftet für Schäden aus der Bereitstellung und der Nutzung der kostenlosen Software danach nur, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Mängel der Software haftet Lean Shift UG (haftungsbeschränkt) nur, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Unberührt von dieser Haftungsmilderung bleibt in jedem Fall die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für arglistiges Verhalten. In diesem Umfang haftet Lean Shift UG (haftungsbeschränkt) nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen gilt die allgemeine Haftungsregelung in Teil A dieser Bedingungen ergänzend, soweit dieser Abschnitt keine besondere Regelung trifft. Die vorstehenden Milderungen für die unentgeltliche Überlassung gehen ihr für die in diesem Teil genannte Software vor.

Teil D: Leistungen vor Ort und Schulungen

D.1 Geltung dieses Teils und Leistungsbilder

Dieser Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt für die vor Ort und persönlich erbrachten Leistungen des Anbieters gegenüber Betrieben, derzeit insbesondere das Prozess-Audit, den PoPshop mit der Umsetzung im Betrieb des Kunden einschließlich des Baus und der Verbesserung von Vorrichtungen, Workshops und Schulungen sowie die Beratung. Für das Zustandekommen des Vertrags gilt Teil A. Der Vertrag kommt danach durch ein Angebot des Anbieters und dessen Annahme in Textform zustande. Eine Anfrage über die Website ist unverbindlich und stellt kein Angebot dar. Die Leistungen dieses Teils gliedern sich in drei Leistungsbilder, die getrennt zu betrachten sind: einen Befund erheben, im Betrieb umsetzen und Wissen vermitteln. Beim Befund, derzeit dem Prozess-Audit, schuldet der Anbieter die Begehung und einen Befund über vorhandene Potenziale. Bei der Umsetzung, derzeit dem PoPshop, schuldet er die vereinbarten Maßnahmen im Betrieb des Kunden. Bei der Wissensvermittlung, derzeit Workshops und Schulungen, schuldet er die Durchführung der zugeschnittenen Veranstaltung. Künftige Formate vor Ort fallen in das Leistungsbild, dem sie nach ihrer Art zuzuordnen sind. Welche Leistung im Einzelfall geschuldet ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Die Leistungen dieses Teils sind Dienstleistungen. Nur soweit im Einzelvertrag ein konkretes Werk vereinbart ist, etwa eine gebaute Vorrichtung, gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts einschließlich der Abnahme. Für die Geheimhaltung gelten die Regelungen in Teil A.

D.2 Prozess-Audit

Das Prozess-Audit beginnt mit einer Begehung Ihres Betriebs am vereinbarten Termin. Diese Begehung ist einschließlich der Anfahrt kostenlos. Findet sich bei der Begehung kein Potenzial, so entstehen Ihnen keine Kosten. Ein Honorar fällt nur an, wenn Sie sich für die Umsetzung entscheiden. Das Honorar beträgt höchstens 10 Prozent des im ersten Jahr erzielten Gewinns. Die Kosten der Umsetzung werden vor der Berechnung des Honorars abgezogen. Ab dem zweiten Jahr entfällt das Honorar. Die Bemessungsgrundlage, den Nachweis und die Abrechnung des Honorars regelt der Einzelvertrag. Diesen Einzelvertrag erhalten Sie vor der Begehung. Diese erfolgsabhängige Vergütung ist das Regelmodell des Prozess-Audits. Eine andere Vergütungsart, etwa ein Tagessatz oder ein Festpreis, gilt nur, wenn sie vor der Begehung im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt es bei dem Modell dieses Abschnitts. Die Leistung des Anbieters ist der Hinweis auf eine Verbesserung, nicht deren Ausführung. Das Honorar entsteht deshalb für jede Maßnahme, die in dem vor der Begehung vereinbarten Betrachtungsumfang liegt und umgesetzt wird, unabhängig davon, ob der Anbieter, Sie selbst oder ein Dritter sie ausführt. Der Betrachtungsumfang kann einzelne Maßnahmen, einen Abschnitt Ihres Wertstroms oder den gesamten Betrieb umfassen; er wird im Einzelvertrag festgelegt. Hinweise außerhalb dieses Umfangs sind unverbindlich und lösen kein Honorar aus. Der Befund gehört Ihnen. Die erhobenen Messungen verbleiben bei Ihnen. Sie können mit den Ergebnissen allein weiterarbeiten. Diese Freiheit betrifft die Nutzung der Ergebnisse; die Honorarpflicht für Maßnahmen aus dem vereinbarten Betrachtungsumfang bleibt davon unberührt.

D.3 PoPshop und Umsetzung im Betrieb

Im PoPshop setzt der Anbieter die vereinbarten Maßnahmen im Betrieb des Kunden um. Dies umfasst auch den Bau und die Verbesserung von Vorrichtungen. Der Umfang der Umsetzung ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot. Sie wird nach Aufwand auf Grundlage von Tagessätzen oder als Festpreis vereinbart. Material und Zukaufteile für Vorrichtungen weist der Anbieter gesondert aus, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt. Die Umsetzung ist eine Dienstleistung. Soweit im Einzelvertrag ein konkretes Werk vereinbart ist, etwa eine gebaute oder veränderte Vorrichtung, gelten für dieses Werk die Regelungen des Werkvertragsrechts einschließlich der Abnahme. Gebaute oder veränderte Vorrichtungen sind vom Kunden abzunehmen, bevor sie im laufenden Betrieb genutzt werden. Der Kunde bleibt Betreiber seiner Anlagen. Die Gefährdungsbeurteilung für seine Anlagen und deren Umfeld verbleibt in seiner Verantwortung. Durch die Anbindung, die Ansteuerung oder die Anpassung von Anlagen des Kunden wird der Anbieter nicht Hersteller der Gesamtanlage im Sinne des europäischen Produktsicherheitsrechts. Die Konformitätsbewertung, die CE-Kennzeichnung und die Risikobeurteilung der Anlage verbleiben beim Kunden. Für Maschinenprojekte, in denen der Anbieter plant, konstruiert und begleitet, gilt Teil G. Wer dort Hersteller ist, legt der Einzelvertrag fest.

D.4 Workshops und Schulungen

Workshops und Schulungen des Anbieters sind kein Programm von der Stange. Die Inhalte werden auf den Betrieb des Kunden zugeschnitten und im Vorfeld abgestimmt. Der Umfang und die Themen der Veranstaltung ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot. Sie wird je Veranstaltungstag oder als Festpreis vereinbart. Geschuldet ist die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Veranstaltung. Ein bestimmter Lern- oder Umsetzungserfolg wird nicht geschuldet, da er von der Mitwirkung und den Voraussetzungen im Betrieb des Kunden abhängt.

D.5 Termine, Absagen und Reisekosten

Vereinbarte Termine können beide Vertragsparteien aus wichtigem Grund verlegen. Die Verlegung ist der anderen Partei mit angemessener Frist vor dem Termin anzuzeigen. Einen Ersatztermin stimmen die Parteien einvernehmlich ab. Sagt der Kunde einen vereinbarten Termin ab, gilt folgende Staffel. Bei Absage bis 14 Kalendertage vor dem Termin entstehen keine Kosten. Bei Absage danach bis drei Werktage vor dem Termin kann der Anbieter 30 Prozent der für den Termin vereinbarten Vergütung berechnen, bei späterer Absage 60 Prozent. Ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden angerechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein Ausfall oder ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Rechte des Anbieters, insbesondere aus § 615 BGB, bleiben unberührt. Für die Begehung im Rahmen des Prozess-Audits fallen gemäß Abschnitt 2 keine Reisekosten an. Für alle übrigen Leistungen dieses Teils richten sich die Reisekosten nach dem Einzelvertrag.

D.6 Sicherheit im Betrieb des Kunden

Der Kunde unterweist die Mitarbeitenden des Anbieters vor Aufnahme der Tätigkeit in die betrieblichen Sicherheitsregeln. Er stellt die für die jeweilige Anlagenumgebung erforderliche persönliche Schutzausrüstung bereit oder benennt sie. Die Mitarbeitenden des Anbieters halten die betrieblichen Sicherheitsregeln ein. Eingriffe in Maschinen, Anlagen oder Steuerungen des Kunden erfolgen nur nach einer dokumentierten Freigabe durch den Kunden und, soweit dies vorgeschrieben ist, durch dessen Fachkräfte. Der Kunde stellt dem Anbieter den erforderlichen Zugang zum Betrieb, einen Ansprechpartner sowie die für die Leistung benötigten Informationen zur Verfügung. Verzögerungen, die auf einer fehlenden oder verspäteten Mitwirkung des Kunden beruhen, gehen nicht zu Lasten des Anbieters.

D.7 Keine Arbeitnehmerüberlassung, keine Rechts- und Steuerberatung

Der Anbieter erbringt seine Leistungen im eigenen Namen und in eigener Verantwortung. Eine Arbeitnehmerüberlassung ist nicht Gegenstand des Vertrags. Die Mitarbeitenden des Anbieters bleiben dessen Weisungen unterstellt und werden nicht in die Arbeitsorganisation des Kunden eingegliedert. Der Anbieter erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Arbeitsschutzberatung. Aussagen zu Vorschriften sind Hinweise auf allgemein zugängliche Quellen und ersetzen keine fachkundige Beratung im Einzelfall. Die Erfüllung der gesetzlichen und behördlichen Pflichten liegt beim Kunden.

D.8 Widerrufsrecht bei Dienstleistungen

Schließt ein Verbraucher einen Vertrag über eine Dienstleistung außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz, so steht ihm ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsschluss. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Lean Shift UG (haftungsbeschränkt), Im Kleff 29, 58762 Altena, Telefon +491635159518, kontakt@lean-shift.com) mittels einer eindeutigen Erklärung, etwa per Brief oder E-Mail, über Ihren Entschluss informieren, den Vertrag zu widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Erklärung. Sie können hierfür das Muster-Widerrufsformular im Anhang verwenden, dies ist jedoch nicht vorgeschrieben. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbrachten Leistung im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglichen Leistung entspricht (§ 357a Abs. 2 BGB). Das Widerrufsrecht erlischt, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren (§ 356 Abs. 4 BGB). Widerrufen Sie den Vertrag, erstatten wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Ihre Widerrufserklärung zugeht. Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben. Für die Rückzahlung werden Ihnen keine Entgelte berechnet. Dieser Abschnitt gilt entsprechend für Verträge über Leistungen nach Teil E (Individualentwicklung und Anpassungen), soweit sie mit Verbrauchern außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden. Das Widerrufsrecht steht nur Verbrauchern zu. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern besteht kein Widerrufsrecht.

Teil E: Individualentwicklung und Anpassungen

E.1 Geltung dieses Teils und Leistungen

Dieser Teil gilt für individuell erbrachte Entwicklungsleistungen des Anbieters. Erfasst sind insbesondere die individuelle Maschinenkommunikation, also die Anbindung und Auswertung von Maschinen- und Anlagendaten in Ihrem Betrieb, die exklusive Systementwicklung, also die Erstellung von Software nach Ihren Anforderungen, sowie die Anpassung von Standardmodulen des Anbieters an Ihren Bedarf nach Maßgabe von Abschnitt 6. Die in diesem Teil beschriebenen Leistungen sind Werkleistungen. Der Anbieter schuldet die Herstellung des vereinbarten Werks. Maßgeblich für Art, Umfang und Beschaffenheit der Leistung ist die Leistungsbeschreibung des jeweiligen Einzelvertrags. Sie hat bei Widersprüchen Vorrang vor den Regelungen dieses Teils. Für die kaufmännische Abwicklung, insbesondere Vertragsschluss, Vergütung und Zahlung, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Bedingungen ergänzend, soweit dieser Teil nichts Abweichendes regelt.

E.2 Leistungsbeschreibung und Grenzen

Die Lösungen zur Maschinenkommunikation erfassen, übertragen und werten Betriebsdaten aus und unterstützen die Ablaufsteuerung im jeweils vereinbarten Umfang. Welche Signale, Kennzahlen und Funktionen im Einzelnen umgesetzt werden, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Einzelvertrags. Die Lösungen sind keine sicherheitsgerichteten Systeme. Sie übernehmen keine Schutzfunktionen im Sinne der Maschinen- und Arbeitsschutzvorschriften und ersetzen keine Sicherheitsbauteile. Als Betreiber Ihrer Maschinen und Anlagen bleiben Sie für deren Konformität, Risikobeurteilung und sichere Betriebsführung verantwortlich. Nehmen Sie wesentliche Veränderungen an einer Maschine vor, obliegt Ihnen die Bewertung dieser Veränderung. Durch die Anbindung, die Ansteuerung oder die Anpassung Ihrer Anlagen wird der Anbieter nicht Hersteller der Gesamtanlage im Sinne des europäischen Produktsicherheitsrechts. Die Konformitätsbewertung, die CE-Kennzeichnung und die Risikobeurteilung der Anlage verbleiben bei Ihnen. Für Maschinenprojekte, in denen der Anbieter plant, konstruiert und begleitet, gilt Teil G. Wer dort Hersteller ist, legt der Einzelvertrag fest. Ob und auf welche Weise eine Bestandsanlage angebunden werden kann, sagt der Anbieter erst verbindlich zu, nachdem die Anlage vor Ort gesichtet oder anhand der von Ihnen bereitgestellten Unterlagen geprüft wurde. Zuvor getroffene Aussagen zur Machbarkeit sind unverbindlich. Bei der Anbindung von Bestandsanlagen, seriellen Schnittstellen und älteren Steuerungen hängen die Laufzeiten und die Zuverlässigkeit der Signale von Ihrer Bus-Infrastruktur ab. Laufzeitschwankungen, Signalverluste und Zeitfehler, die auf Ihre Verkabelung, auf nicht echtzeitfähige Netze oder auf fehlerhafte Ein- und Ausgabebaugruppen zurückgehen, sind kein Mangel der Leistung des Anbieters.

E.3 Mitwirkung und Beistellung

Die Leistungserbringung setzt Ihre Mitwirkung voraus. Sie stellen dem Anbieter rechtzeitig und unentgeltlich die für die Durchführung erforderlichen Beistellungen bereit. Dazu gehören insbesondere die erforderlichen Zugänge zu Anlagen, Netzen und Systemen, vorhandene Schnittstellen- und Anlagenbeschreibungen, eine geeignete Testumgebung, ein benannter fachkundiger Ansprechpartner sowie die erforderlichen Freigaben und Entscheidungen. Kommen Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verschieben sich hiervon abhängige Termine angemessen, und zwar um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Mehraufwand, der dem Anbieter durch eine von Ihnen zu vertretende Verzögerung entsteht, kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

E.4 Änderungen des Leistungsumfangs

Wünschen Sie eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs, teilen Sie dies dem Anbieter in Textform mit. Der Anbieter prüft das Änderungsverlangen und teilt Ihnen vor der Umsetzung mit, welche Auswirkungen die Änderung auf die Vergütung, die Termine und die übrigen Vertragsbedingungen hat. Die Änderung wird erst umgesetzt, wenn sich beide Seiten in Textform auf die Änderung und ihre Auswirkungen verständigt haben. Bis dahin führt der Anbieter die Leistung auf Grundlage des bisher vereinbarten Umfangs fort.

E.5 Abnahme

Nach Bereitstellung der Leistung oder eines abgrenzbaren Teils prüfen Sie diese innerhalb einer angemessenen Frist auf Vertragsgemäßheit. Festgestellte Mängel werden nach ihrer Schwere klassifiziert. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Sie werden dokumentiert und im Rahmen der Gewährleistung beseitigt. Entspricht die Leistung im Wesentlichen der Leistungsbeschreibung, erklären Sie die Abnahme. Für abgeschlossene und abgrenzbare Teile der Leistung sind Teilabnahmen möglich. Sind Sie Unternehmer, gilt die Leistung auch dann als abgenommen, wenn Sie die Abnahme nicht innerhalb einer vom Anbieter nach Bereitstellung gesetzten angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigern und der Anbieter Sie bei Fristbeginn auf die Bedeutung Ihres Verhaltens hingewiesen hat. Sind Sie Verbraucher, gilt diese Abnahmefiktion nicht. Ihnen gegenüber bedarf die Abnahme stets einer ausdrücklichen oder durch schlüssiges Verhalten erklärten Zustimmung.

E.6 Rechte an den Arbeitsergebnissen und Exklusivität

Sie erhalten an den für Sie erstellten individuellen Entwicklungsergebnissen mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht für Ihre eigenen betrieblichen Zwecke. Bis zur vollständigen Zahlung ist die Nutzung nur widerruflich zum Zweck der Prüfung und Abnahme gestattet. Die Übertragung weitergehender Rechte bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelvertrag. Vorbestehende Software des Anbieters, seine Entwicklungswerkzeuge sowie allgemein wiederverwendbare Bausteine und Verfahren bleiben unabhängig von einer Mitverwendung im Projekt beim Anbieter. Soweit dies zur Nutzung der Entwicklungsergebnisse erforderlich ist, erhalten Sie hieran ein einfaches Nutzungsrecht. Quellcode und Entwicklungsdokumentation werden Ihnen nur überlassen, wenn dies im Einzelvertrag vereinbart ist. Jedes Standardmodul des Anbieters, insbesondere Vendo LS, LeanFakt, PlayPort LS und LeanShift Wire sowie künftig hinzukommende Module, kann als exklusiv für Sie angepasste Fassung beauftragt werden. Die Anpassung setzt auf dem Standardmodul auf. Gegenstand der Abnahme ist der Anpassungsteil. An der Anpassung erhalten Sie ein Nutzungsrecht für Ihre Zwecke nach Maßgabe des ersten Absatzes. Allgemeine, nicht kundenspezifische Verbesserungen, die im Zuge der Anpassung entstehen, darf der Anbieter in das Standardmodul zurückführen. Ihre kundenspezifischen Inhalte, Kennzahlen und Daten fließen niemals in das Standardmodul oder in Leistungen für Dritte ein. Exklusiv bedeutet, dass der Anbieter die für Sie angepasste Fassung keinem Dritten überlässt. Die dem Standardmodul selbst zugrunde liegenden Bestandteile bleiben hiervon unberührt. Updates des Standardmoduls stehen auch der angepassten Fassung zu. Die Anpassung der Kompatibilität dieser Fassung an neue Versionen des Standardmoduls ist nicht Gegenstand dieses Vertrags, sondern einer gesonderten Pflegevereinbarung. Wird das Standardmodul eingestellt, behalten Sie das Recht, die Ihnen zuletzt überlassene Fassung im bisherigen Umfang weiter zu nutzen. Sie können eine exklusiv für Sie entwickelte oder angepasste Software auch vollständig erwerben. In diesem Fall erhalten Sie ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht (Lebenslizenz), und die Software wird ohne Lizenzschutz überlassen. Sie benötigt dann weder eine Aktivierung noch einen Lizenzserver und bleibt unabhängig vom Fortbestand der Systeme des Anbieters nutzbar. Umfang, Vergütung und der Umgang mit dem zugrunde liegenden Standardmodul werden im Einzelvertrag vereinbart.

E.7 Verhältnis zum Standardmodul

Nutzen Sie ein Standardmodul des Anbieters, das einer Anpassung nach Abschnitt 6 zugrunde liegt, gelten für das Standardmodul selbst die Bestimmungen des Teils B beziehungsweise des Teils C dieser Bedingungen fort. Dieser Teil regelt allein die individuelle Entwicklung und die Anpassung. Stehen Regelungen dieses Teils und Regelungen zum Standardmodul im Widerspruch, gilt für den Anpassungsteil dieser Teil E und für das Standardmodul der jeweils einschlägige Teil B beziehungsweise Teil C.

E.8 Drittkomponenten und Open Source

Setzt der Anbieter zur Erbringung der Leistung Komponenten Dritter ein, unterliegen diese den Lizenzbedingungen ihrer jeweiligen Rechteinhaber. Der Anbieter benennt die eingesetzten Komponenten Dritter, bei Open-Source-Komponenten unter Angabe der jeweiligen Lizenz. Für Open-Source-Komponenten gelten vorrangig deren Lizenzbedingungen. Soweit diese den Regelungen dieses Teils entgegenstehen, gehen sie für die betreffende Komponente vor.

E.9 Vergütung und Gewährleistung

Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot und wird im Einzelvertrag als Festpreis oder nach Aufwand vereinbart. Bei Vergütung nach Aufwand rechnet der Anbieter den tatsächlich angefallenen Aufwand zu den vereinbarten Sätzen ab. Ein Zahlungsplan nach Meilensteinen kann vereinbart werden. In diesem Fall wird die jeweilige Rate mit Erreichen des zugehörigen Meilensteins fällig. Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass dem Anbieter zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben ist. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Anbieters durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des betroffenen Teils. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen Ihnen die gesetzlichen Rechte zu. Sind Sie Unternehmer, haben Sie die Leistung nach Abnahme unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, jeweils in Textform zu rügen. Für Verbraucher gilt diese Rügeobliegenheit nicht. Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwölf Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach Teil A Abschnitt 11, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Für Verbraucher gilt das Widerrufsrecht nach Teil D Abschnitt 8 entsprechend.

Teil F: Kostenlose Inhalte und Downloads

F.1 Geltung dieses Teils

Dieser Teil regelt die Nutzung der kostenlos zugänglichen Inhalte und Downloads des Anbieters. Dazu gehören insbesondere die Wissens-Bibliothek, das Lexikon, die Leitfäden, die Blog-Artikel, die Broschüre, das Benutzerhandbuch und die Norm-Checklisten. Diese Inhalte stehen frei zur Verfügung, ohne Registrierung und ohne Entgelt. Weitere kostenlose Inhalte und Formate, die der Anbieter künftig bereitstellt, fallen ebenfalls unter diesen Teil. Die kostenlosen Inhalte sind allgemeine Informationen und Arbeitsmittel zur eigenen Verwendung. Sie unterstützen Sie dabei, sich in ein Thema einzuarbeiten und eigene Unterlagen vorzubereiten. Sie stellen keine auf Ihren Einzelfall bezogene Beratung dar und ersetzen insbesondere keine Rechts-, Steuer- oder Arbeitsschutzberatung. Ergänzend gelten die übrigen Bestimmungen dieser AGB, insbesondere die allgemeinen Regelungen des Teils A. Soweit sich Widersprüche ergeben, gehen für die kostenlosen Inhalte die Regelungen dieses Teils vor. Anbieter im Sinne dieser Bestimmungen ist Lean Shift UG (haftungsbeschränkt), Im Kleff 29, 58762 Altena, erreichbar unter kontakt@lean-shift.com.

F.2 Kein Anspruch auf Verfügbarkeit

Der Anbieter stellt die kostenlosen Inhalte freiwillig bereit. Ein Anspruch auf Verfügbarkeit, auf Fortbestand oder auf Aktualisierung dieser Inhalte besteht nicht. Der Anbieter kann die kostenlosen Inhalte jederzeit ganz oder teilweise ändern, ergänzen oder entfernen und ihre Bereitstellung einstellen. Eine dauerhafte Abrufbarkeit einzelner Inhalte oder Dokumente wird nicht zugesagt. Es wird Ihnen empfohlen, für Sie wichtige Dokumente nach dem Herunterladen selbst zu sichern.

F.3 Norm-Checklisten

Die Norm-Checklisten werden als ausfüllbare PDF-Formulare bereitgestellt. Sie umfassen derzeit 16 Dokumente zu Normen und Pflichtthemen, unter anderem zu ISO 9001, ISO/IEC 27001, IATF 16949, HACCP und zur Gefährdungsbeurteilung. Sie sind ein Arbeitsmittel, mit dem Sie sich eigenständig auf die Auseinandersetzung mit einer Norm oder einem Pflichtthema vorbereiten und Ihren eigenen Bearbeitungsstand festhalten können. Die in den Checklisten enthaltenen Anforderungen sind eigenständig formuliert und verdichtet. Sie geben den Text der jeweiligen Norm nicht wieder. Verbindlich ist allein die Originalnorm des jeweiligen Herausgebers beziehungsweise die jeweilige Rechtsvorschrift. Jedes Dokument nennt die Fassung der Norm beziehungsweise den Rechtsstand, auf dem es beruht. Der Anbieter ist in keiner dieser Normen zertifiziert, ist keine Zertifizierungsstelle und steht in keiner Verbindung zu ISO, IEC, DIN, IATF, IAQG oder SAE. Die Norm-Checklisten sind ausschließlich ein Arbeitsmittel zur eigenen Vorbereitung. Sie sind kein Nachweis, keine Zertifizierung und kein Ersatz für ein Audit. Das Abarbeiten einer Checkliste begründet keine Aussage darüber, ob ein Audit oder eine behördliche Prüfung bestanden wird. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Checklisten. Normen und Vorschriften ändern sich. Maßgeblich ist stets die jeweils geltende Fassung beim Herausgeber der Norm beziehungsweise die jeweils geltende Rechtsvorschrift. Einige Dokumente haben einen Rechtsbezug und bilden deutsches beziehungsweise europäisches Recht ab, etwa die Gefährdungsbeurteilung und das HACCP-Konzept. Diese Dokumente ersetzen nicht Ihre eigene betriebliche Pflicht. Die Gefährdungsbeurteilung bleibt Aufgabe des Arbeitgebers nach den §§ 5 und 6 ArbSchG. Das HACCP-Konzept bleibt Aufgabe des Lebensmittelunternehmers. Außerhalb Deutschlands ist die Übertragbarkeit auf die jeweilige nationale Rechtslage von Ihnen selbst zu prüfen.

F.4 Inhalte, Formeln und Beispiele

Die kostenlosen Inhalte, insbesondere die Wissens-Bibliothek, das Lexikon, die Leitfäden, die Blog-Artikel, die Broschüre und das Benutzerhandbuch, sind allgemeine Informationen und Arbeitsmittel. Sie vermitteln Grundlagen und Anregungen für die eigene Anwendung. Sie sind keine auf Ihren Einzelfall bezogene Beratung und insbesondere keine Rechts-, Steuer- oder Arbeitsschutzberatung. Enthaltene Formeln, Beispielzahlen und Rechenwege dienen der Veranschaulichung. Sie beruhen auf angenommenen Werten und stellen keine Zusicherung eines bestimmten Ergebnisses in Ihrem Betrieb dar. Ergebnisse, die Sie mit diesen Formeln und Rechenwegen ermitteln, sind vor einer Verwendung eigenverantwortlich zu prüfen. Entscheidungen, die Sie auf Grundlage der kostenlosen Inhalte treffen, liegen in Ihrer Verantwortung.

F.5 Urheberrecht und externe Links

Die kostenlosen Inhalte und Dokumente sind urheberrechtlich geschützt. Die Nutzung im eigenen Betrieb einschließlich der Vervielfältigung für interne Zwecke ist gestattet. Nicht gestattet sind die entgeltliche Weitergabe, die öffentliche Bereitstellung außerhalb des eigenen Betriebs sowie die Entfernung von Herkunftsangaben. Die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts einschließlich des Zitatrechts nach § 51 UrhG bleiben unberührt. Die kostenlosen Inhalte können Verweise auf fremde Internetseiten (externe Links) enthalten. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist deren jeweiliger Anbieter verantwortlich. Der Anbieter hat auf die Gestaltung und die Inhalte fremder Seiten keinen Einfluss. Wird dem Anbieter ein Rechtsverstoß auf einer verlinkten Seite bekannt, wird der betreffende Link entfernt. Für die Haftung im Zusammenhang mit den kostenlosen Inhalten gilt die allgemeine Haftungsregelung in Teil A dieser AGB. Da die Inhalte dieses Teils unentgeltlich bereitgestellt werden, ist die Haftung des Anbieters nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über unentgeltliche Leistungen entsprechend gemildert.

Teil G: Maschinen und Anlagen

G.1 Geltung dieses Teils und Rolle des Anbieters

Dieser Teil gilt für Maschinenprojekte. Der Anbieter erbringt darin Planungs-, Konstruktions- und Begleitleistungen: die Projektierung und das Lastenheft, die Konstruktion mit Stückliste und Fertigungszeichnungen, die Begleitung der Vergabe an Fertigungsbetriebe, die Terminverfolgung, die Prüfung angelieferter Teile sowie die Begleitung von Aufbau, Inbetriebnahme und Abnahme. Der Anbieter ist kein Maschinenbaubetrieb. Er bringt keine Maschine in Verkehr, erstellt keine Konformitätserklärung und bringt keine CE-Kennzeichnung an, es sei denn, im Einzelvertrag ist die Herstellerstellung des Anbieters nach Abschnitt 3 ausdrücklich vereinbart. Nicht unter diesen Teil fallen die Anbindung, die Ansteuerung und die Anpassung vorhandener Anlagen des Kunden. Dafür gelten Teil D Abschnitt 3 und Teil E. Ergänzend gilt Teil E, soweit dieser Teil nichts Abweichendes regelt. Maßgeblich für Art, Umfang und Beschaffenheit der Leistung ist der Einzelvertrag; er geht bei Widersprüchen diesem Teil vor.

G.2 Wer Hersteller ist

Der Einzelvertrag legt vor Beginn der Konstruktion fest, wer Hersteller der Maschine im Sinne des europäischen Produktsicherheitsrechts ist. In Betracht kommen der Kunde, ein vom Kunden beauftragter Fertigungsbetrieb oder, als Ausnahme nach Abschnitt 3, der Anbieter. Im Regelfall ist der Kunde Hersteller. Er führt die Risikobeurteilung durch, erstellt die Betriebsanleitung und die Konformitätserklärung, bringt die CE-Kennzeichnung an und verwahrt die technischen Unterlagen. Der Anbieter liefert die Konstruktion und die Unterlagen zu. Auf Wunsch arbeitet der Anbieter der Risikobeurteilung zu, indem er Unterlagen, Berechnungen und Vorschläge beisteuert. Die Risikobeurteilung selbst und ihre Freigabe verantwortet der Hersteller. Die Herstellerpflichten folgen aus dem Gesetz und können vertraglich nicht abbedungen werden. Dieser Abschnitt regelt allein, wen sie treffen.

G.3 Herstellerstellung des Anbieters als Ausnahme

Übernimmt der Anbieter im Einzelvertrag ausdrücklich die Herstellerstellung, so erstellt er die Risikobeurteilung, die Originalbetriebsanleitung in der Amtssprache des Verwendungsorts und die Konformitätserklärung und bringt die CE-Kennzeichnung sowie das Typenschild an. Die technischen Unterlagen verbleiben beim Anbieter und werden zehn Jahre aufbewahrt. Maßgeblich ist der Rechtsstand im Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Für ein Inverkehrbringen bis zum 19. Januar 2027 gilt die Richtlinie 2006/42/EG, ab dem 20. Januar 2027 die Verordnung (EU) 2023/1230. Fällt die Maschine unter Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1230 oder unter Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG, ist eine notifizierte Stelle einzuschalten. Wer sie beauftragt, wer ihre Kosten trägt und welche Frist dafür eingeplant ist, regelt der Einzelvertrag. Die angewandten Normen sowie der vereinbarte Performance Level oder Sicherheits-Integritätslevel der sicherheitsbezogenen Steuerungsteile werden im Einzelvertrag als geschuldete Beschaffenheit festgehalten.

G.4 Unvollständige Maschinen

Ist im Einzelvertrag eine unvollständige Maschine vereinbart, erstellt der nach Abschnitt 2 bestimmte Hersteller die Einbauerklärung und die Montageanleitung. Eine CE-Kennzeichnung nach den Maschinenvorschriften wird in diesem Fall nicht angebracht. Die Inbetriebnahme ist untersagt, bis der Kunde die Konformitätsbewertung der Gesamtheit durchgeführt hat, in die die unvollständige Maschine eingebaut wird. Verkettet der Kunde mehrere Maschinen zu einer Gesamtheit, verantwortet er deren Bewertung und Kennzeichnung.

G.5 Fertigungsbetriebe

Beauftragt der Kunde den Fertigungsbetrieb selbst, so begleitet der Anbieter die Vergabe, wird aber nicht Vertragspartei dieses Vertrags und haftet nicht für die Leistung des Fertigungsbetriebs. Der Anbieter wählt Betriebe nach Verfahren und Losgröße aus und unterstützt bei der Bewertung der Angebote. Setzt der Anbieter für seine eigene Leistung einen Partnerbetrieb ein, so haftet er für dessen Verhalten wie für eigenes Personal, und zwischen dem Kunden und diesem Betrieb kommt kein Vertrag zustande. Der Anbieter reicht die Geheimhaltungspflichten und die vereinbarten Normvorgaben an die von ihm eingesetzten Betriebe weiter.

G.6 Abnahme und Übergabe

Die Leistung des Anbieters ist abzunehmen, wenn sie ein Werk ist, insbesondere die Konstruktion und die Unterlagen. Die Abnahme erfolgt förmlich und wird protokolliert. Die Abnahme der gefertigten Maschine ist ein davon getrennter Vorgang zwischen dem Kunden und dem Hersteller. Begleitet der Anbieter diese Abnahme, so übernimmt er dadurch weder die Herstellerstellung noch eine Einstandspflicht für die Beschaffenheit der Maschine. Liefert der Anbieter ausnahmsweise selbst und schuldet er auch die Montage, geht die Gefahr mit der Abnahme über. Er behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung vor. Der Kunde zeigt eine Pfändung unverzüglich an. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent, gibt der Anbieter auf Verlangen Sicherheiten frei.

G.7 Unterlagen, Ersatzteile und Betreiberpflichten

Welche Unterlagen der Kunde erhält, insbesondere Fertigungszeichnungen, Stückliste, Kalkulation, Schaltpläne und Programme, und in welchem Format, regelt der Einzelvertrag. Der Kunde darf die Unterlagen für den Betrieb, die Instandhaltung und die Beschaffung von Ersatzteilen verwenden. Baut er die Maschine nach den Unterlagen nach oder verändert er sie wesentlich, wird er insoweit selbst Hersteller und stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf den Nachbau oder die Veränderung zurückgehen. Eine Zusage über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen gibt der Hersteller. Der Anbieter gibt eine solche Zusage nur ab, soweit er nach Abschnitt 3 selbst Hersteller ist. Mit der Übergabe gehen die Betreiberpflichten auf den Kunden über, insbesondere die Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebssicherheitsverordnung und die Unterweisung des Bedienpersonals. Die Aufstellungsvoraussetzungen, etwa Fundament, Medienanschlüsse, Hebezeug und Zufahrt, stellt der Kunde bereit.

G.8 Gewährleistung und Haftung

Der Anbieter haftet für seine eigenen Leistungen, insbesondere für die Planung, die Konstruktion und die Unterlagen. Für die Beschaffenheit der gefertigten Maschine haftet, wer sie herstellt und in Verkehr bringt. Ist das nicht der Anbieter, so haftet er auch nicht für Mängel der Fertigung. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt gegenüber Unternehmern vierundzwanzig Monate ab Abnahme, soweit der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt. Die Frist von zwölf Monaten nach Teil E Abschnitt 9 gilt für Leistungen nach diesem Teil nicht. Die Haftung des Anbieters ist der Höhe nach auf die Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung begrenzt. Im Übrigen gilt Teil A Abschnitt 11. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Sie kann weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

Anhang: Muster-Widerrufsformular

Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.) An Lean Shift UG (haftungsbeschränkt), Im Kleff 29, 58762 Altena, kontakt@lean-shift.com: Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*): _______________________________________________ Bestellt am (*) / erhalten am (*): _______________ Name des/der Verbraucher(s): _______________ Anschrift des/der Verbraucher(s): _______________ Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): _______________ Datum: _______________ (*) Unzutreffendes streichen.

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