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Gewährleistung

Gesetzliche Haftung des Verkäufers oder Auftragnehmers für Mängel der gelieferten Sache oder des erbrachten Werks.

Die Gewährleistung bezeichnet die gesetzliche Haftung des Verkäufers oder Auftragnehmers dafür, dass die gelieferte Sache oder das erbrachte Werk zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Mängeln ist. Sie greift unabhängig davon, ob eine zusätzliche Zusage getroffen wurde, und ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Bei beweglichen Sachen beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung, geregelt in Paragraph 438 BGB. Innerhalb dieser Frist kann sich der Käufer bei einem Mangel auf seine gesetzlichen Rechte berufen.

Nach Paragraph 437 BGB stehen dem Käufer bei einem Mangel mehrere Rechte zu: zunächst die Nacherfüllung, also Reparatur oder Ersatzlieferung. Bleibt diese erfolglos, kommen Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz in Betracht.

Von der gesetzlichen Gewährleistung ist die freiwillige Garantie zu unterscheiden. Eine Garantie ist ein zusätzliches, freiwilliges Versprechen des Herstellers oder Verkäufers, das über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehen kann, aber nicht muss, und die gesetzliche Gewährleistung nicht ersetzt, sondern ergänzt.

Praxisbeispiel

Ein Betrieb kauft eine gebrauchte Werkzeugmaschine. Acht Monate nach der Lieferung fällt eine Komponente aus, die bereits bei Übergabe mangelhaft war. Der Betrieb kann sich innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist auf Nacherfüllung berufen, unabhängig davon, ob der Verkäufer zusätzlich eine Garantie eingeräumt hat.

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Häufige Fragen

Wie lange gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen?

Grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung der Sache, sofern keine abweichende gesetzliche Regelung greift.

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht, die Garantie ein freiwilliges Zusatzversprechen des Herstellers oder Verkäufers.

Welches Recht steht dem Käufer bei einem Mangel zuerst zu?

In der Regel zunächst die Nacherfüllung, also Reparatur oder Ersatzlieferung, bevor weitergehende Rechte wie Rücktritt oder Minderung infrage kommen.